BAG: Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 22.5.2012 – 1 ABR 11/11 – wie folgt: Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erstreckt sich auch auf eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition. Zu deren hierdurch geschützten Betätigungen gehört die Mitgliederwerbung. Ein hierauf gestütztes Zutrittsrecht zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Betriebsrat kann einen solchen Anspruch nicht erfüllen. Angesichts seiner auf betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten beschränkten Rechts- und Vermögensfähigkeit könnte ein entsprechender Titel ihm gegenüber auch nicht durchgesetzt werden.