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Arbeitsrecht
01.04.2019
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats im Zusammenhang mit einer konzernweit elektronisch durchgeführten Mitarbeiterbefragung

Das BAG hat mit Beschluss vom 11.12.2018 – 1 ABR 13/17 – wie folgt entschieden:

1. Führt eine Konzernobergesellschaft - im vorliegenden Streitfall jährlich - eine konzernweite Mitarbeiterbefragung auf der Grundlage eines einheitlich standardisierten Fragebogens in elektronischer Form durch, ist für den Fall, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt, die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben (Rn. 21).

2. Der auf eine Mitbestimmung des Betriebsrats gerichtete Verfahrensgegenstand richtet sich nach der Angelegenheit, für die das Beteiligungsrecht beansprucht wird. Ist im Antrag eine Rechtsnorm genannt, aus der die erstrebte Mitbestimmung folgen soll, handelt es sich um eine - der Sache nach überflüssige - Angabe der rechtlichen Wertung des Antragstellers. Sie begrenzt nicht den Verfahrensgegenstand und damit auch nicht die Prüfung der Gerichte für Arbeitssachen, nach welchen Rechtsnormen ggf. eine Mitbestimmung in Frage kommt (Rn. 30).

3. Im vorliegenden Streitfall ist die technische Plattform, mittels derer die Mitarbeiterbefragung durchgeführt wird, vom Konzernbetriebsrat mitbestimmt eingeführt worden. Diese mitbestimmte Ausgestaltung stellt bezogen auf direkte (unbenannte) Vorgesetzte, zu denen auf subjektive Wertungen der Arbeitnehmer zielende Fragen vorformuliert sind, keine stringente Anonymisierung sicher. Die Modifikation von einzelnen Fragen zu den subjektiven Wertungen der befragten Mitarbeiter über ihre direkten Vorgesetzten führt aber für sich gesehen nicht zu einer Änderung der technischen Einrichtung, welche eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen würde (Rn. 28 f.).

4. Nach den im Streitfall vorliegenden Umständen ist die Modifikation der Fragen auch keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BetrVG oder nach § 94 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (Rn. 35 ff.).

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