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Arbeitsrecht
08.10.2020
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei koalitionsspezifischen Betätigungen gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer

Das BAG hat mit Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 41/18 – wie folgt entschieden:

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG schränkt die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein und stellt damit sicher, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden (Rn. 16).

2. Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informations- oder Werbematerials im Betrieb aktiv an der koalitionsgemäßen Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen und diese damit bei der Verfolgung ihrer koalitionsspezifischen Ziele zu unterstützen (Rn. 21). 

3. Da eine solche Betätigung nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers unterfällt, besteht  auch  kein  Raum  für  ein  Mitbestimmungsrecht  des  Betriebsrats  nach  § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Betriebsparteien sind nicht berechtigt, die aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Koalitionsbetätigungsfreiheit auszugestalten (Rn. 17 ff.).

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