BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Das BAG hat mit Beschluss vom 17.3.2015 — 1 ABR 48/13 — wie folgt entschieden:
1. Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsrecht ermöglicht es dem Betriebsrat nicht, von sich aus an den Arbeitgeber heranzutreten und von diesem die Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen zu verlangen. Entschließt sich der Arbeitgeber aber, allgemeine Beurteilungsprinzipien einzuführen, hat der Betriebsrat deren Inhalt mitzubestimmen.
2. Der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG unterliegen die Festlegung der materiellen Beurteilungsmerkmale und die Grundlagen der Beurteilung. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens. Vollzieht sich dieses auf der Grundlage von Mitarbeitergesprächen, werden diese vom Mitbestimmungsrecht erfasst.
3. Allein das Verlangen des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung von der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG unterliegenden Mitarbeitergesprächen vermag die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht zu begründen. Sind solche Gespräche aber Bestandteil eines unternehmenseinheitlichen Personalentwicklungskonzepts, kann die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben sein.