BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche Zustimmungs-verweigerung
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.5.2014 - 1 ABR 9/12 - entschieden:
Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu einer beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern will. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht unter „Angabe von Gründen", wird die Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG fingiert. Bezieht sich die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen nur auf einzelne dieser Maßnahmen, gilt seine Zustimmung zu den anderen Maßnahmen als erteilt.