BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten
Das BAG hat mit Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - entschieden: Umkleidezeiten zählen zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit handelt. Dies ist beim An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung der Fall, wenn das Umkleiden im Betrieb erfolgt. An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es, wenn der Arbeitnehmer sich entscheidet, eine solche Dienstkleidung zu Hause anzulegen und sich nicht im Betrieb umzieht. Bei der Bemessung von Zeitvorgaben des Arbeitgebers für das Umkleiden im Betrieb hat der Betriebsrat unabhängig von deren Verbindlichkeit kein Mitbestim-mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Machen die Tarifvertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch, durch Tarifnor-men von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen, ist davon auszuge-hen, dass sie ihren Arbeitszeitregelungen den gesetzlichen Arbeitszeitbegriff zugrun-de gelegt haben. Das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten von ausschließlich dienstlich nutzbaren Arbeitsmitteln ist betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.