BAG: Mitbestimmung der Personalvertretung des fliegenden Personals bei der Anpassung von Flugplänen
Das BAG hat mit Beschluss vom 17.9.2013 - 1 ABR 37/12 - entschieden: Die nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitperso-nal der DLH AG erforderliche Anpassung von Flugplänen unterliegt nicht der Mitbe-stimmung der Personalvertretung, wenn hierdurch nicht zugleich der festgestellte Umlaufplan geändert wird.