BAG: Mitbestimmung der Gruppenvertretung der Copiloten bei personellen Einzelmaßnahmen
Das BAG hat mit Beschluss vom 17.3.2015 — 1 ABR 59/13 — wie folgt entschieden:
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Arbeitgebers, die von der Personalvertretung verweigerte Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 88 Abs. 8 TV PV zu ersetzen, setzt ua. voraus, dass die Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht nach § 88 Abs. 1 TV PV bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber für die Maßnahme daher ihrer Zustimmung bedarf. Außerdem muss sich der Zustimmungsersetzungsantrag auf eine (noch) beabsichtigte Maßnahme beziehen.
2. Nach § 88 Abs. 4 TV PV bedarf ua. eine Versetzung der Zustimmung der Personalvertretung dann nicht, wenn sie sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektiv-rechtlicher Bestimmungen ergibt. Das ist bei einer Maßnahme, die aus einer Förderung iSd. Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (TV WeFö) resultiert, der Fall.
3. Die Tarifvertragsparteien müssen die Mitbestimmung und Mitwirkung einer Vertretung iSv. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht zwingend in derselben Weise ausgestalten wie im BetrVG. Sie können insbesondere wegen der für den Flugbetrieb geltenden Besonderheiten abweichende Regelungen treffen. Dem stehen grundsätzlich weder Art. 3 GG noch unionsrechtliche Vorgaben entgegen.