BAG: Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs
Der erste Senat entschied in seinem Beschluss vom 11.12.2007 - 1 ABR 73/06 -, dass allein in der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs keine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG liegt, wenn diese Maßnahme für die Dauer von nicht mehr als einem Monat geplant ist. Es müssen sich dann mit der Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs zudem die äußeren Arbeitsumstände - erheblich - ändern.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-834-4 unter www.betriebs-berater.de