BAG: Mitbestimmung bei der Verwendung von Laufzetteln
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 25.9.2012 - 1 ABR 50/11 - wie folgt: Die Verwendung von Laufzetteln, auf denen der Erhalt von Arbeitsmitteln und Zutrittsberechtigungen einschließlich erforderlicher Belehrungen vermerkt ist, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die darin enthaltenen Angaben stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Ein derartiges Formular dient damit der Regelung des Arbeitsverhaltens und nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Die bloße Standardisierung des Arbeitsverhaltens bewirkt keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten.