BAG: Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.1.2012 - 1 ABR 45/10 - wie folgt: Ein Spruch der Einigungsstelle, durch den eine Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung ausgestaltet werden soll, ist unwirksam, wenn er dem Arbeitgeber die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs belässt.