BAG: Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.1.2012 – 1 ABR 45/10 – wie folgt: Für die Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung des Bodenpersonals eines deutschlandweit tätigen Luftfahrtunternehmens ist gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig. Das hiermit verfolgte Ziel, das Bodenpersonal des Arbeitgebers auf den angeflogenen Flughäfen gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu machen und es von dem Personal anderer Fluggesellschaften zu unterscheiden, kann nur durch eine unternehmenseinheitliche Regelung erreicht werden. Die Einigungsstelle hat im Rahmen des vorgegebenen Zwecks der Dienstkleidung einen Regelungsspielraum bei der Bestimmung des Personenkreises, der eine solche Dienstkleidung zu tragen hat. Sieht sie davon ab, den persönlichen Geltungsbereich der Dienstkleidungspflicht näher zu bestimmen, ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Sieht ein Spruch der Einigungsstelle vor, dass Arbeitnehmer zum Zwecke der guten Erkennbarkeit eine besonders auffällige Dienstkleidung zu tragen haben, ist darin zugleich eine Regelung über Umkleidemöglichkeiten im Betrieb zu treffen. Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, sich auf den Toiletten umzukleiden oder die Dienstbekleidung zu Hause anzuziehen und den Arbeitsweg darin zurückzulegen.