BAG: Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung
Das BAG hat mit Beschluss vom 5.3.2013 - 1 ABR 11/12 - entschieden: Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung in § 98 BetrVG umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung iSd. § 1 Abs. 1 BBiG und damit solche der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. 2. Für die Anwendung des § 98 Abs. 2 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Ausbilder dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegen.