BAG: Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 11.2.2009 – 10 AZR 222/08 – wie folgt: Wird in einem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Fassung eines einseitig vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelungswerks Bezug genommen und gleichzeitig die „jeweils gültige Fassung“ der Arbeits- und Sozialordnung zum Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt, wobei auch die Letztere nur „bis zur Vereinbarung einer jeweils neuen Fassung“ gelten soll, so liegt hierin ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers. Dieses benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn bis auf Dauer der Arbeitszeit und Arbeitsgrundverg ütung nahezu sämtliche Arbeitsbedingungen einseitig abänderbar sind und keinerlei Gründe für eine Verschlechterung genannt oder erkennbar sind. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-661-1 unterwww.betriebs-berater.de