BAG: Mitbestimmung bei Umgruppierung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.4.2012 – 7ABR52/10 – wie folgt: Anlass für eine Umgruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann trotz unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas sein. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitsplatzbewertung besteht deshalb nicht. Der Betriebsrat ist jedoch bei der konkreten Zuordnung des Arbeitnehmers zu der abstrakt bewerteten Stelle zu beteiligen. Er hat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG mitzubeurteilen, ob der einzelne Arbeitnehmer die Stelle tatsächlich innehat und die dort zu leistenden Tätigkeiten der Arbeitsplatzbewertung entsprechen.