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Arbeitsrecht
03.08.2012
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung bei Umgruppierung - Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.4.2012 - 7 ABR 52/10 - wie folgt: Anlass für eine Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann trotz unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas sein. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitsplatzbewertung besteht deshalb nicht. Der Betriebsrat ist jedoch bei der konkreten Zuordnung des Arbeitnehmers zu der abstrakt bewerteten Stelle zu
beteiligen. Er hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubeurteilen, ob der einzelne
Arbeitnehmer die Stelle tatsächlich innehat und die dort zu leistenden Tätigkeiten der
Arbeitsplatzbewertung entsprechen.
Nach § 2 Nr. 1 VTV 2010 sind für die tarifliche Bewertung allein die übertragenen
und ausgeführten Arbeiten maßgebend. Auf etwaige Berufsbezeichnungen kommt es
nicht an. Setzt sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus Teiltätigkeiten
zusammen, die unterschiedlichen Entgeltgruppen nach § 3 VTV 2010 zuzuordnen
sind, ist für die tarifliche Zuordnung nach § 2 Nr. 2 Satz 1 VTV 2010 die überwiegend
ausgeübte Tätigkeit entscheidend.
In der Anlage 2 zu § 3 VTV 2010 haben die Tarifvertragsparteien geregelt, welche
Stellen im Unternehmen welcher Vergütungsgruppe zuzuordnen sind. Damit haben
die Tarifparteien auf die im Unternehmen geltenden Stellenbeschreibungen (Jobtitel)Bezug genommen und anhand der dort geregelten Voraussetzungen eine verbindliche
Zuordnung in das Entgeltschema des VTV 2010 vorgenommen. Die Tarifpartner
wollten mit der Bezeichnung der Jobtitel nicht nur die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten
zu einer Tarifgruppe erleichtern, sondern diese selbst vornehmen. Sie ist
damit auch dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale
zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auf die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale
ist zurückzugreifen, wenn einzelne Stellen nicht in der Anlage erfasst
wurden oder neue Stellen später hinzukommen.
Nach der Systematik des VTV 2010 bauen die Tarifgruppen aufeinander auf. Die
Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe sind nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer
sämtliche Tätigkeiten des der höheren Tarifgruppe zugeordneten Jobtitels
ausübt und dies mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit ausmacht.

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