BAG: Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 10.2.2009 – 1 ABR 94/07 – wie folgt: Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Sozialeinrichtung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG setzt voraus, dass der Wirkungsbereich der Einrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einrichtung nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-893-1 unterwww.betriebs-berater.de