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Arbeitsrecht
26.07.2011
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 9.3.2011 – 7 ABR 137/09 – wie folgt: Der Betriebsrat hat keinen allgemeinen, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängigen Unterlassungsanspruch, um eine gegen § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern. Bei jedem – und sei es kurzfristigen – tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Arbeitgeber ist nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG i. V. m. § 99 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat bei seiner Unterrichtung vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern auch deren Namen mitzuteilen. Die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung verkürzen die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nicht. Der Arbeitgeber ist gehalten und es ist ihm zur Erfüllung seiner Unterrichtungspflicht grundsätzlich zuzumuten, die Personalien des einzusetzenden Leiharbeitnehmers erforderlichenfalls beim Verleiher zu erfragen oder bei diesem auf eine so rechtzeitige Auswahlentscheidung zu drängen, dass er seinen Pflichten nach § 99 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BetrVG rechtzeitig nachkommen kann. Vgl. auch den Kommentar von Zimmermann zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen in diesem Heft auf S. 1856.

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