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Arbeitsrecht
10.10.2011
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 1.6.2011 – 7 ABR 117/09 – wie folgt: Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 S. 1 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat i. S. v. § 99 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Bei der Einstellung eines externen (Leih-)Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu unterrichten, welche teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer aufgrund ihres angezeigten Wunsches auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Betracht gekommen wären. Diese Information weist keinen hinreichenden Bezug zu der dem Betriebsrat mit der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BetrVG zu eröffnenden sachangemessenen Prüfung auf, ob ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers vorliegt. Ein möglicher Zustimmungsverweigerungsgrund ist insbesondere nicht im Hinblick auf § 9 TzBfG gegeben. Angezeigte Wünsche auf Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer lösen für diese keine Ansprüche nach § 9 TzBfG aus. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BetrVG geht insoweit nicht weiter, als die aus § 9 TzBfG folgende – erst auf die Annahme eines konkreten Angebots des Arbeitnehmers gerichtete – Verpflichtung des Arbeitgebers.

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