BAG: Mitbestimmung bei Einstellung
Beschäftigt ein privater Arbeitgeber einen ihm nach § 123a Abs. 2 BRRG unbefristet zugewiesenen, bislang im Angestelltenverhältnis befristet beschäftigten Beamten über das Fristende hinaus weiter, so liegt darin eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung. Holt der Arbeitgeber nicht die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ein, kann dieser gemäß § 101 BetrVG die Aufhebung der Eingliederung des Beamten verlangen.
BAG-Entscheidung vom 23.6.2009 - 1 ABR 30/08.