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Arbeitsrecht
04.09.2019
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung Personalvertretung Cockpit bei Einstellung - Zustimmungsersetzung - Arbeitsbereich

Das BAG hat mit Beschluss vom 12.6.2019 – 1 ABR 39/17 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 1 Abs. 3 des auf der Grundlage von § 117 Abs. 2 BetrVG zwischen der Eurowings Luftverkehrs AG und der Vereinigung Cockpit e.V. geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 vom 25. Juli 2007 (TV PV) findet das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern durch den TV PV nichts anderes bestimmt ist. Besondere Regelungen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen enthält der TV PV nicht, so dass die Bestimmungen der §§ 99 ff. BetrVG anzuwenden sind (Rn. 16).

2. Die von der Personalvertretung Cockpit verweigerte Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme kann nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 4 BetrVG nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt worden ist. Das setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Personalvertretung Cockpit über die beabsichtigte personelle Maßnahme voraus (Rn. 19).

3. Die ordnungsgemäße Unterrichtung der Personalvertretung Cockpit beinhaltet - ebenso wie die des Betriebsrats - bei der beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers insbesondere die Angabe des vorgesehenen Arbeitsplatzes oder Einsatzbereichs (Rn. 19).

4. Im Übrigen enthält die Entscheidung einzelfallbezogene Ausführungen dazu, dass es sich bei der Einstellung eines Mitarbeiters als Kapitän auf einem bestimmten Flugzeugmuster mit der Zusatzfunktion eines Type Rate Examiners (zu der die Personalvertretung Cockpit um Zustimmung ersucht worden ist) um eine andere personelle Einzelmaßnahme handelt als bei dessen Einstellung als Kapitän auf einem bestimmten Flugzeugmuster (hinsichtlich derer die Zustimmung der Personalvertretung Cockpit nach dem Antrag der Arbeitgeberin ersetzt werden sollte) (Rn. 23 ff.).

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