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Arbeitsrecht
26.10.2010
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung – Einstellung eines Leiharbeitnehmers

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 23.6.2010 – 7 ABR 3/09 – wie folgt: Geht während eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung eines im Verfahren umstrittenen Mitbestimmungsrechts auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens und tritt als Funktionsnachfolger des bisherigen Gremiums in dessen verfahrensrechtliche Position ein. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob ein frei werdender oder neu geschaffener Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Dazu hat der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten und stellt er auf einen freien Arbeitsplatz einen nicht schwerbehinderten Menschen ein, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.

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