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Arbeitsrecht
12.06.2020
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Bestimmung von Gesamt- oder Teiltätigkeiten - Bearbeiter/-innen von Kundenreklamationen

Das BAG hat mit Beschluss vom 26.2.2020 – 4 ABR 19/19 – wie folgt entschieden:

1. Für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen des GTV ist nach § 11 MTV die überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmer maßgeblich. Diese kann aus einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder aus mehreren Teiltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind. Das gilt auch für die Erfüllung von Tätigkeitsbeispielen (Rn. 19).

2. Die Erfordernisse des allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Vergütungsgruppe („Oberbegriff“) sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers einem Tätigkeitsbeispiel der betreffenden Vergütungsgruppe entspricht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie die Gesamt- oder Teiltätigkeit dadurch prägt, dass sie zeitlich überwiegend ausgeübt wird. Eine derartige Prägung kann sich aber auch aus den qualitativen Anforderungen oder der Bedeutung der Aufgabe für die Gesamt- oder Teiltätigkeit ergeben (Rn. 28 ff.).

3. Ein Arbeitnehmer bearbeitet nur dann Kundenreklamationen iSd. Beschäftigungsgruppe III GTV, wenn er über sachliche Beanstandungen der Ware nach Prüfung von deren Berechtigung inhaltlich entscheidet. Eine Warenrücknahme aus Kulanz innerhalb einer bestimmten Zeitperiode nach dem Kauf fällt nicht unter den Begriff der Reklamation iSd. GTV (Rn. 32 ff.).

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