BAG: Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Salesfloor Supervisoren
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.11.2019 – 4 ABR 3/19 – wie folgt entschieden:
1. Im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG über eine Ein- oder Umgruppierung kann der Antrag des Arbeitgebers nur dann Erfolg haben, wenn die von ihm benannte Eingruppierung nach den anwendbaren Tarifmerkmalen zutrifft. Dabei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend - aber auch erforderlich -, soweit die Beteiligten übereinstimmend von einer bestimmten Tätigkeit ausgehen und sie (mindestens) das Tätigkeitsmerkmal oder ein Richtbeispiel einer bestimmten Entgeltgruppe als erfüllt ansehen. Eine summarische Prüfung durch das Landesarbeitsgericht muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Anforderungen einer bestimmten Entgeltgruppe als erfüllt angesehen werden (Rn. 20).
2. Die Annahme der Erfüllung des Richtbeispiels „Abteilungsaufsichten“ der Gehaltsgruppe II GTV scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer seine Aufsichtsfunktionen auch abteilungsübergreifend [hier: hinsichtlich von Etagenkassen] ausübt (Rn. 26 f.).
3. Die Erfüllung des Richtbeispiels „Etagenaufsichten“ der Gehaltsgruppe III GTV setzt die Zuständigkeit für eine gesamte Etage und alle dort befindlichen (Verkaufs-)Bereiche voraus. Dies gilt auch bei großflächigen Etagen (Rn. 35 ff.).
4. Eine selbständige Tätigkeit iSd. Gehaltsgruppe III GTV verlangt eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen vom Arbeitnehmer jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (Rn. 40).