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Arbeitsrecht
05.01.2018
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Zuordnung zu einem Dienstplan - Unterlassungs anspruch des Betriebsrats - Verwirkung von Mitbestimmungsrechten - Verhältnis der Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten

Das BAG hat mit Beschluss vom 22.8.2017 – 1 ABR 5/16 – wie folgt entschieden:

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst bei Rahmen- und Saisondienstplänen nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung. Es erstreckt sich auch auf die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem einzelnen Dienstplan.

2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einerseits und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG andererseits betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Sie stehen, auch bei Neueinstellungen, selbstständig nebeneinander.

3. Der Betriebsrat kann auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts weder verzichten noch kann es verwirken.

4. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird durch eine mögliche Beeinträchtigung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch mitbestimmte Regelungen nicht begrenzt. Eine solche Beeinträchtigung ist gesetzliche Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten.

GG Art. 12, 14; BetrVG § 1 Abs. 1, §§ 5, 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2, §§ 99, 100, 101; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 888, 890; Tarifvertrag Nr. 37b über „Regelungen zur Arbeitszeit“ § 3 Abs. 1

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