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Arbeitsrecht
06.12.2016
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung und Umgruppierung - Einleitung eines Zustimmungsverfahrens - Einleitung einer neuen personellen Einzelmaßnahme - Vereinbarung einer Auswahlrichtlinie - vorläufige personelle Maßnahme bei Versetzung und Umgrupp

Das BAG hat mit Beschluss vom 11.10.2016 – 1 ABR 49/14 – wie folgt entschieden:

1. Ersucht der Arbeitgeber den Betriebsrat erfolglos um die Zustimmung zur Durchführung einer von ihm getroffenen Personalentscheidung, handelt es sich bei einem erneuten Zustimmungsverlangen nur dann um eine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber von der ursprünglichen Maßnahme Abstand nimmt.

2. Regelt eine Betriebsvereinbarung Maßnahmen der innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung für bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, es liege zugleich eine Auswahlrichtlinie iSd. § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche Beschäftigung erfolgen darf.

3. Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen kann der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien nur insoweit berücksichtigt werden, wie er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat.

4. Ob ein Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme auch bei Ein- und Umgruppierungen möglich ist, bleibt offen.

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