BAG: Mitbestimmung bei der Einstellung - Aufhebung einer personellen Maßnahme - Einstellung - Einsatz von sog. Fremdpersonal - Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation - Tatbestandsergänzung - Beschlussergänzung - Antragserweiterung in der Rechtsbeschwerdei
Das BAG hat mit Beschluss vom 8.11.2016 – 1 ABR 57/14 – wie folgt entschieden:
1. Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt vor, wenn Personen eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichten. Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft.
2. Eine Eingliederung in den Betrieb und dessen Organisation ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist.
3. Den Tatsacheninstanzen steht bei der Würdigung, ob ein Beschäftigter im Betrieb eines anderen Arbeitgebers eingegliedert ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Diese kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.
4. Ein vom Landesarbeitsgericht übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dann noch in das Verfahren eingeführt werden, sofern es sich um eine ausnahmsweise zulässige Antragserweiterung handelt.