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Arbeitsrecht
03.07.2018
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Entlohnungsgrundsätzen - Betriebsübergang - maßgebende Vergütungsordnung - tarifgebundener Arbeitgeber - Tarifvorbehalt - Haustarifvertrag und Geltungsbereich bei Betriebserwerb - Unterlassungsanspruch des

Das BAG hat mit Beschluss vom 20.2.2018 – 1 ABR 53/16 – wie folgt entschieden:

1. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel in einer Betriebsstätte zu einem einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt sowie die Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten unternehmensübergreifend einheitlich wahrgenommen werden. Allein der Abschluss einer darauf gerichteten Führungsvereinbarung ist nicht ausreichend.

2. Die in einem Tarifvertrag geregelte Entgeltordnung stellt im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers zugleich das maßgebende Vergütungssystem für die Entgeltbemessung der Arbeitnehmer dar, zu deren Anwendung der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet ist.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung oder der Änderung des Vergütungssystems durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber ist nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG insoweit ausgeschlossen, als der Tarifvertrag hierzu eine abschließende und zwingende Regelung enthält.

4. Erwirbt ein Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) einen Betrieb unter Wahrung dessen Identität, ist er nicht zur Fortführung der dort bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet, wenn die tariflichen Entgeltbestimmungen eines von ihm geschlossenen Haustarifvertrags nach dessen Geltungsbereich auch in diesem Betrieb unmittelbar und zwingend gelten und damit zu dessen betrieblichen Vergütungsordnung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG werden.

ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG §§ 21a, 87 Abs. 1 Eingangshalbs. und Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Änderungstarifvertrag zwischen der AMEOS Krankenhausgesellschaft Börde mbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft § 1

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