BAG: Mindestlohn für pädagogisches Personal - Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Urlaubsabgeltung
Das BAG hat mit Urteil vom 13.5.2015 – 10 AZR 191/14 – wie folgt entschieden:
Für die Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabgeltung gilt nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes das Referenzprinzip. Findet für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung Anwendung (hier: TV Mindestlohn für pädagogisches Personal), ist diese jedenfalls dann für die Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabgeltung maßgeblich, wenn die Mindestlohnregelung - wie hier - keine abweichenden Regelungen iSv. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG enthält. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Anspruch auf ein Urlaubsentgelt und eine Urlaubsabgeltung in Höhe der Mindeststundenvergütung nach dem TV Mindestlohn bereits unmittelbar aus diesem Tarifvertrag ergibt.