BAG: Mindestlohn - Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag
Das BAG hat mit Urteil vom 25.4.2018 – 5 AZR 25/17 – wie folgt entschieden:
1. Ob Beschäftigte Zeitungszustellerin oder Zeitungszusteller im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG sind, richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach den arbeitsvertraglich (auch) geschuldeten Tätigkeiten, sofern und solange der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) von den vertraglich eröffneten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht (Rn. 11).
2. Das Mindestlohngesetz bestimmt den Mindestlohn unabhängig von der zeitlichen Lage der Arbeit und sieht einen gesonderten Zuschlag für Nachtarbeit nicht vor. Nachtarbeitnehmer haben aber unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen Ausgleich nach dieser Norm (Rn. 31 f.).
3. Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % auf den zustehenden Bruttostundenlohn (bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage) als angemessen anzusehen. Zustehendes Bruttoarbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG ist bei Fehlen einer günstigeren Regelung der gesetzliche Mindestlohn (Rn. 39, 49).
4. Das Arbeitszeitgesetz wertet die Belastung der Nachtarbeitnehmer durch Nachtarbeit - vorbehaltlich der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 ArbZG - unabhängig davon, wie viele Arbeitsstunden in der Nachtzeit erbracht werden. Deshalb verbietet sich eine „Staffelung“ der Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden (Rn. 55).
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; MiLoG § 24 Abs. 2; ArbZG § 6 Abs. 5