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Arbeitsrecht
22.09.2020
Arbeitsrecht
BAG: Mindestentgelt in der Pflegebranche – Verhältnis der 2. und 3. PflegeArbbV zum Mindestlohngesetz

Das BAG hat mit Urteil vom 24.6.2020 – 5 AZR 93/19 – wie folgt entschieden:

1. Zur schlüssigen Begründung einer auf Zahlung der Differenzvergütung zum gesetzlichen Mindestlohn gerichteten Klage ist für jeden einzelnen Monat ein konkret beziffertes Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns darzulegen. Eine abschließende Gesamtklage, die sich auf Entgeltansprüche für mehrere Monate erstreckt, genügt diesen Anforderungen nicht (Rn. 23).

2. Die in der 2. und 3. PflegeArbbV festgelegten Grundsätze zur Bemessung des Mindestentgelts gehen nach § 1 Abs. 3 MiLoG iVm. § 24 Abs. 1 MiLoG aF dem im Mindestlohngesetz geregelten Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn vor (Rn. 30). Soweit die in den vorrangigen Rechtsverordnungen festgesetzten Branchenmindestlöhne nach § 1 Abs. 3 Satz 1 MiLoG die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht unterschreiten dürfen, betrifft dies nur die Höhe des Mindestentgelts selbst. Die in Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen zur Vergütungspflicht von Arbeitszeit und zur Bemessung der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gehen dagegen dem Verständnis vergütungspflichtiger Arbeitsstunden nach dem Mindestlohngesetz vor (Rn. 32).

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