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Arbeitsrecht
20.01.2015
Arbeitsrecht
BAG: Mindestentgelt in der Pflegebranche - Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft

Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12 wie folgt entschieden:

1. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV knüpft an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Es ist geschuldet für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeit erbringt oder aufgrund gesetzlicher Entgelt-fortzahlungstatbestände von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist.
2. § 2 PflegeArbbV stellt nicht auf die Intensität der Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) ab.
3. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB. In beiden Fällen muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle die (Voll-)Arbeit aufzunehmen.
4. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Arbeitsbereitschaft und Bereitschafts-dienst in der Pflegebranche ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, sind nach § 134 BGB unwirksam.
5. Rufbereitschaft liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten. Der Arbeitnehmer muss - unter freier Wahl des Aufenthaltsorts - lediglich jederzeit erreichbar sein, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können.
6. Das Mindestentgelt in der Pflegebranche ist ab dem 16. des Monats, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist, mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

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