BAG: Mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 – wie folgt: § 3 PflegeZG räumt demBeschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte. § 3 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 PflegeZG eröffnet dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung bis zu sechs Monate lang Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Hat der Arbeitnehmer die Pflegezeit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch genommen, ist er gehindert, von seinem Recht erneut Gebrauch zu machen, sofern sich die Pflegezeit auf denselben Angehörigen bezieht (einmaligesGestaltungsrecht). Esbleibt offen, ob esmit § 3 Abs. 1 PflegeZG vereinbar ist, dass der Arbeitnehmerdie Pflegezeit imWege einer einmaligen ErklärungaufmehreregetrennteZeitabschnitteverteilt.