BAG: Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte mit Jahresarbeitszeit - Vergleich von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - isolierte Betrachtung der Entgeltbestandteile
Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 4 Nr. 4 Abs. 5 des Manteltarifvertrags für die Systemgastronomie vom 17. Dezember 2014 sind Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitsstunden zu zahlen, die über die einzelvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit am Ende des Berechnungszeitraums hinausgehen (Rn. 10 ff.).
2. Mit einer tarifvertraglichen Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge davon abhängig macht, dass über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus gearbeitet wird, kann der individuelle Freizeitbereich geschützt werden. Mehrarbeitszuschläge belohnen dann die Einbuße der Arbeitnehmer an der Dispositionsmöglichkeit über ihre Freizeit und sollen Arbeitgeber davon abhalten, die Freizeit ihrer Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen (Rn. 33 ff., 67).
3. Ein Tarifvertrag, der Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge erst begründet, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verletzt § 4 Abs. 1 TzBfG (Rn. 44 ff.).
4. Für den Vergleich von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ist nicht auf die Gesamtvergütung abzustellen. Die einzelnen Entgeltbestandteile sind isoliert zu betrachten (Rn. 51 ff.).