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Arbeitsrecht
06.08.2010
Arbeitsrecht
: Mehr Aufwand für Personaler durch Gesundheitsreform

Kennzeichnend für die Gesundheitsreform sind ein festgeschriebener Arbeitgeberbeitrag, höhere Zusatzbeiträge für Mitglieder und ein Sozialausgleich in Härtefällen. Diesen haben die Unternehmen dann durchzuführen, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens übersteigt. Zudem berechne künftig das Bundesversicherungsamt jährlich den offiziellen, durchschnittlichen Zusatzbeitrag des jeweiligen Folgejahres. Direkte Kosten entstehen keine; allerdings bleibt ein Mehraufwand für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

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