BAG: Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.7.2010 – 8 AZR 144/09 – wie folgt: Gibt der Arbeitnehmer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab, so ist er danach mit den Einwänden ausgeschlossen, die er bei Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Sollte das Schuldanerkenntnis dazu dienen, die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Schadensersatz und dessen Höhe dem Streit zwischen den Parteien zu entziehen, so kann der Arbeitnehmer später nicht einwenden, der Arbeitgeber hätte einen Schaden in dieser Höhe nicht oder nur mit unzulässigen Mitteln beweisen können. Das Schuldanerkenntnis selbst kann allerdings wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dafür ist jedoch nicht die Beweisbarkeit des zwischen den Parteien geregelten Schadens maßgeblich, sondern die Art und Weise, wie die Parteien bei Abgabe des Anerkenntnisses auf den festgehaltenen Schadensbetrag gekommen sind. Es verstößt grundsätzlich auch nicht gegen die guten Sitten, sich in eigener Verantwortung zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können.