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Arbeitsrecht
19.04.2013
Arbeitsrecht
BAG: Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren

Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2012 - 6 AZR 5/12 - wie folgt entschieden:
1. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Steht die Anzeigepflicht fest, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nach § 17 KSchG den Arbeitgeber, weil die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist. Die konkreten Anforderungen an den erforderlichen Vortrag richten sich nach den allgemeinen Regelungen zur Verteilung der Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.
2. Trägt der Arbeitgeber ohne Rüge des Arbeitnehmers zu dem von ihm durchgeführten Verfahren nach § 17 KSchG vor und ist daraus eindeutig ersichtlich, dass den Anforderungen des § 17 KSchG nicht genügt ist, hat das Gericht nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln unabhängig von einer ausdrücklichen Rüge des Arbeitnehmers derartige Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn sich solche Unwirksamkeitsgründe aus vom Arbeitgeber in das Verfahren eingeführten Unterlagen eindeutig ergeben.
3. Hat das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG verletzt, muss das Landesarbeitsgericht selbst prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten aus § 17 KSchG genügt hat, sofern nach vorstehenden Grundsätzen eine solche Prüfung geboten ist.

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