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Arbeitsrecht
27.06.2014
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Loyalitätspflicht und Gefühlsimpuls des Arbeitnehmers

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 20.12.2013 – 28 Ca 13574/13 – wie folgt entschieden:

I. Es stellt für sich genommen im Lichte (auch) grundrechtlicher Gewährleistungen im Arbeitsverhältnis (Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1,5 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 GG) weder eine Verletzung vertraglicher Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB) dar, als bloßen Gefühlsimpuls die innere Regung zu verspüren, dem Arbeitgeber „am liebsten eine zu scheuern“, noch, einem Arbeitskollegen fernab des Geschehens hiervon zu berichten. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen solcher Selbstoffenbarung davon ausgehen darf, dass darüber Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

II. Lässt sich der Arbeitgeber entsprechende Begebenheiten von Dritten zutragen, so ist er vor Ausspruch einer darauf gestützten Kündigung regelmäßig gehalten, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Schilderungen der fraglichen Gewährsperson zu äußern (s. dahin schon BAG14.7.1960 – 2 AZR 64/59 – AP § 123 BGB Nr. 14 [IV.6b]; s. auch bereits BGH 29.11.1956 –III ZR50/55 – BGHZ 22, 258, 267: „Fundamentalgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung“). Kündigt der Arbeitgeber ohne einen solchen Klärungsversuch, so ist die Kündigung schon wegen fehlender Anhörung der Zielperson unwirksam.

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