LAG Berlin-Brandenburg: Lokführerstreik
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 13.4.2011 – 7 Ta 804/11 – wie folgt: Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GdL) hat gegen die Muttergesellschaft bestreikter Bahnunternehmen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Muttergesellschaft jegliche Unterstützung und Beteiligung an Aussperrungsmaßnahmen ihrer Tochtergesellschaften untersagt werden sollte. Während des letzten Streiks war es zu Aussperrungen von Lokomotivführern gekommen; die Muttergesellschaft beschäftigt selbst keine Lokomotivführer. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zwar könne eine Gewerkschaft rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen gerichtlich untersagen lassen. Die GdL habe jedoch nicht hinreichend vorgetragen, dass ihr Streikrecht durch die Muttergesellschaft in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden sei. Zudem könnten Aussperrungen als bisher in der Rechtsprechung anerkanntes Arbeitskampfmittel nicht generell im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden.
(PM LAG vom 13.4.2011)