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Arbeitsrecht
18.07.2012
Arbeitsrecht
BAG: Lohnwucher - auffälliges Missverhältnis - maßgeblicher Wirtschaftszweig

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.4.2012 - 5 AZR 630/10 - wie folgt: Das für den objektiven Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) erforderliche auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Ob eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG aF (jetzt § 7 Abs. 1 AEntG) wirksam ist, prüfen die Gerichte für Arbeitssachen als Vorfrage in jedem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem es entscheidungserheblich darauf ankommt. Eine Bindung an entsprechende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte besteht nicht. Ein Verstoß gegen Anhörungs- und Beteiligungsrechte im Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Verordnung. Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 (PostmindestlohnVO) ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3a AEntG aF unwirksam.

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