EuGH: Lohnanspruch bei Beurlaubung und Versetzung wegen Schwangerschaft
Der EuGH entschied in seinem Urteilen vom 1.7.2010 - Rs C 194/08 und C-471/08 - wie folgt: Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Im Rahmen der vorgenannten Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich und Finnland hatte der Gerichtshof über Fragen nach der Berechnung der Bezüge zu befinden, die Arbeitnehmerinnen während ihrer Schwangerschaft oder ihres Mutterschaftsurlaubs zu zahlen sind, wenn sie vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt oder beurlaubt werden. Wegen der Verringerung ihres Arbeitsentgelts während der Schwangerschaft bzw. ihres Mutterschaftsurlaubs leiteten die beiden Frauen Gerichtsverfahren gegen ihre jeweiligen Arbeitgeber ein. Der VGH (Österreich) und das Helsingin Käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki, Finnland) haben dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen den Arbeitgebern gestattet, diesen Arbeitnehmerinnen die Zahlung bestimmter Zulagen zu verweigern, die sie vor ihrer Schwangerschaft erhalten hatten. Der Gerichtshof stellte fest, dass die vorübergehende Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bzw. der Beurlaubung während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs nicht mehr die Aufgaben ausüben konnten, die ihnen vor ihrer Schwangerschaft zugewiesen waren. Insoweit entschied der Gerichtshof, dass bestimmte Zulagen, Bestandteile des Arbeitsentgelts sind, die davon abhängen, dass bestimmte Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausgeübt werden, und mit denen die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen. Somit darf die Zahlung dieser Zulagen davon abhängig gemacht werden, dass die schwangere Arbeitnehmerin im Gegenzug bestimmte Leistungen tatsächlich erbringt. Gleichwohl wies der Gerichtshof darauf hin, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, die aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubt oder vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird, Anspruch auf Bezüge haben muss, die sich aus ihrem monatlichen Grundentgelt sowie den Bestandteilen ihres Entgelts und den Zulagen zusammensetzen, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen, wie etwa die Zulagen, die an ihre leitende Position, an die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und an ihre beruflichen Qualifikationen anknüpfen.