BAG: Leistungsentgelt nach § 18 TVöD (VKA) - fehlende Dienst-/Betriebsvereinbarung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 10 AZR 202/11 - wie folgt: Die nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD (VKA) bestehende Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte setzt mangels tariflicher Regelung der Vergütungsform und der Verteilungsgrundsätze den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 des § 18 TVöD (VKA) gewährt ab dem Jahr 2008 für den Fall des Nichtbestehens einer Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) nur einen Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des individuellen Tabellenentgelts. Der nicht ausgeschüttete Teil des für die Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens wird auf das Folgejahr übertragen. Auch im Fall einer solchen Übertragung besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf ein erhöhtes undifferenziertes Leistungsentgelt im Folgejahr. Vielmehr setzt die Ausschüttung des erhöhten Gesamtvolumens den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) voraus.