BAG: Leistungsbonus – Festsetzung nach billigem Ermessen
Das BAG hat mit Urteil vom 20.3.2013 - 10 AZR 8/12 - wie folgt entschieden:
1. Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in Bezug auf einen jährlichen Leistungsbonus die Bestimmung der Leistung vor, so enthält eine solche Regelung keine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die abschließende Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfolgen muss.
2. Sieht der Arbeitsvertrag die Zahlung eines Leistungsbonus vor, der sich nach individueller Zielerreichung, Teamverhalten und Erfolg der Bank richtet, so entspricht eine Leistungsbestimmung auf „Null“ trotz Erreichens persönlicher Ziele nur bei Vorliegen besonders gewichtiger, außergewöhnlicherUmstände billigem Ermessen. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Fortexistenz eines durch desaströse Verluste geschwächten Arbeitgebers nur mit massiven staatlichen Finanzhilfen gewährleistet werden kann, die allein dem öffentlichen Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren für die Volkswirtschaft dienen.