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Arbeitsrecht
22.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Leistungsbeurteilung nach ERA-TV NRW - paritätische Kommission - Besetzung

Das BAG hat mit Urteil vom 18.5.2016 – 10 AZR 183/15 – wie folgt entschieden:

1. Gegenstand der Klage gegen die Entscheidung einer paritätischen Kommission nach § 10 ERA-TV NRW ist die Leistungsbeurteilung als Ganzes, nicht nur die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale. Wird eine bessere Beurteilung angestrebt, ist die Klage auf ein Gestaltungsurteil zur Leistungsbestimmung entsprechend §§ 317, 319 BGB gerichtet. Prüfungsgegenstand ist die Entscheidung der paritätischen Kommission und nicht mehr die ursprüngliche Beurteilung.

2. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission nach § 10 Nr. 14 ERA-TV NRW ist nur eingeschränkt dahin gehend zu überprüfen, ob sie in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und ob ihre wertende und beurteilende Entscheidung grob unrichtig iSv. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

3. Nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW sind nur solche Beauftragte des Arbeitgebers als Kommissionsmitglieder ausgeschlossen, die die konkrete Leistungsbeurteilung, die Gegenstand des Verfahrens vor der paritätischen Kommission ist, vorgenommen haben. Die Durchführung von Beurteilungen für andere Arbeitnehmer ist unschädlich.

4. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, da nur so im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung festgestellt werden kann, ob die Grenzen des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB gewahrt sind. Fehlt es an einer solchen Begründung, ist die Entscheidung - ebenso wie im Fall ihrer groben Unrichtigkeit - unverbindlich.

5. Ist die Entscheidung einer paritätischen Kommission unverbindlich, ist in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistungsbeurteilung durch das Gericht vorzunehmen. Eine erneute Befassung durch die paritätische Kommission ist nach den tariflichen Bestimmungen des ERA-TV NRW nicht vorgesehen und scheidet wegen des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes aus.

6. Die richterliche Ersatzbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB hat aufgrund des Vortrags der Parteien zu erfolgen, die die jeweils für sie günstigen Umstände vorzutragen haben. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht.

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