BAG: Leiharbeitsverhältnis - Annahmeverzug - Arbeitszeitkonto
Das BAG hat mit Urteil vom 16.4.2014 - 5 AZR 483/12 - entschieden:
Der zeitliche Umfang des Annahmeverzugs richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - wird diese regelmäßig überschritten - nach der tatsächlich prakti-zierten Arbeitszeit. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Die Lage der Arbeitszeit legt grundsätzlich der Arbeitgeber durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest. Die Dauer der Arbeitszeit ist eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Ein Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis darf nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. § 12 Abs. 1 TzBfG begründet keinen Anspruch, an jedem Tag von Montag bis Freitag abgerufen zu werden. Für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist allein der Arbeitsort maßgeblich.
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