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Arbeitsrecht
25.10.2011
Arbeitsrecht
BAG: Leiharbeitnehmer – Interessenausgleich beim Entleiher

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.10.2011 – 1 AZR 335/10 – wie folgt: Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 S. 1 BetrVGmitdemBetriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG).
(PM BAG vom 18.10.2011)

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