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Arbeitsrecht
27.06.2018
Arbeitsrecht
BAG: Leiharbeitnehmer - Branchenzuschläge (TV BZ Druck-gewerblich) - Einsatzdauer - Betriebsratstätigkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 21.3.2018 – 5 AZR 862/16 – wie folgt entschieden:  

1. Die Höhe des Branchenzuschlags ist gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ Druck-gewerblich durch die zurückliegende Einsatzdauer bestimmt. Ihre Feststellung erfordert unter Beachtung der Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV BZ Druck-gewerblich iVm. der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 TV BZ Druck-gewerblich eine aus der Rückschau vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung der Überlassung.

2. Der Einsatz iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ Druck-gewerblich ist auch dann „ununterbrochen“, wenn ein Einsatz zwar beendet ist, sich an diesen jedoch ein weiterer Einsatz ohne zeitliche Zäsur anschließt, oder die nach § 2 Abs. 3 TV BZ Druckgewerblich gebotene Rückschau ergibt, dass der Leiharbeitnehmer in den in § 2 Abs. 3 TV BZ Druck-gewerblich genannten Zeitspannen durchgehend unter vollständiger Ausschöpfung des geschuldeten Arbeitszeitvolumens entsprechend der Disposition des Verleihers und den Anforderungen des Kundenbetriebs im Kundenbetrieb eingesetzt wurde.

3. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben durch den Leiharbeitnehmer, die zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amts als Betriebsrat im Betrieb des Verleihers erforderlich sind, führt nicht zu einer Unterbrechung des Einsatzes iSv. § 2 Abs. 2 TV BZ Druck-gewerblich. Die hierdurch bedingte zeitlich begrenzte Aufhebung der Arbeitspflicht ist sowohl vom Verleiher als auch vom Entleiher als Folge von § 37 Abs. 2 BetrVG hinzunehmen.

4. Auf die Einsatzdauer iSv. § 2 Abs. 3 TV BZ Druck-gewerblich sind Zeiten, zu denen der Leiharbeitnehmer wegen der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG oder der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG an der Erbringung der Arbeitsleistung beim Entleiher gehindert war, auch dann anzurechnen, wenn die Überlassung nach der zwischen Entleiher und Verleiher getroffenen Abrede in diesem Fall unterbrochen sein sollte, oder wenn der Einsatz aus diesem Anlass vom Verleiher einseitig beendet wird. Die Anrechnung folgt, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag bedurft hätte, unmittelbar aus § 78 Satz 2 BetrVG, der auch für die Tarifvertragsparteien zwingend ist.

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6, § 78 Satz 2; BGB § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2, § 209; Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck-gewerblich) vom 21. Februar 2013 § 2, Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2

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