BAG: Lehrerpersonalkonzept
Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die sein Angebot auf Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept (LPK) ablehnen, dauerhaft die nachträgliche Teilnahme verwehrt. Der Arbeitgeber nimmt dabei keine Gruppenbildung zwischen Teilnehmern und Nichtteilnehmern am LPK vor. Er behandelt vielmehr alle Arbeitnehmer gleich. Sie erhalten nur ein einmaliges Angebot zur Teilnahme. Die Zwecke des LPK rechtfertigen und erfordern es, von den Lehrkräften eine zeitlich befristete endgültige Entscheidung darüber zu verlangen, ob sie Änderungsverträge abschließen wollen oder nicht. Mit dem LPK sollen Beendigungskündigungen im Hinblick auf die deutlich gesunkenen Geburtenzahlen im Schulbereich vermieden werden. Dieses Konzept kann nur erfolgreich sein, wenn eine deutliche Mehrzahl der Lehrkräfte von Anfang an daran teilnimmt. Nur dann können die mit dem Geburtenrückgang verbundenen Lasten auf möglichst viele Lehrkräfte gleichmäßig verteilt und betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.
BAG-Entscheidung vom 15.9.2009 - 9 AZR 685/08