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Arbeitsrecht
12.11.2013
Arbeitsrecht
BAG: Lehrereingruppierung - Lehrkräfte an Gymnasien - Wahrnehmung der Funktion des Koordinators des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes

Das BAG hat mit Urteil vom 16.5.2013 - 4 AZR 484/11 - entschieden: Nr. 5.1 Eingruppierungserlass NW sieht keine besondere Vergütung bei Verwen-dung in einer Funktionsstelle vor. Weder Nr. 1 bis 8 Eingruppierungserlass NW (Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte an den verschiedenen Schultypen in Nordrhein-Westfalen) noch Nr. 9 Eingruppie-rungserlass NW (zu Zulagen) enthalten eine ausdrückliche Regelung über das Entgelt für aufgabenfeldbezogene Koordinatoren an Gymnasien. Für eine Eingruppierung nach Nr. 10.2 Eingruppierungserlass NW bedarf es einer entsprechend besetzbaren Planstelle. Ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TV-L setzt voraus, dass die Tätigkeit von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen erfasst wird, was bei der Tätigkeit als angestellter Lehrer grundsätzlich nicht der Fall ist. Nach Nr. 10.2 Satz 2 Eingruppierungserlass NW erhalten Lehrkräfte, die in einer Funktion verwendet werden, eine „Amtszulage“, wenn das vergleichbare besoldungs-rechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen ist. Insofern findet § 46 BBesG auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung.

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