BAG: Lehrereingruppierung - Gleichstellung eines ausländischen Hochschulabschlusses
Das BAG hat mit Urteil vom 5.9.2019 – 6 AZR 454/18 – wie folgt entschieden:
1. Die Eingruppierung nach Ziff. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a des Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L setzt kumulativ den Abschluss einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung und die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach voraus (Rn. 17).
2. Wurde der Abschluss an einer ausländischen Hochschule erworben, gilt er nach der Protokollerklärung Nr. 10 Buchst. a zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L nur dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Hierzu bedarf es entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG der Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens. Die Verweigerung der Gleichstellung kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (Rn. 18 ff.).
3. Eine teilweise Anerkennung einzelner Ausbildungsinhalte ist keine Gleichstellung iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L. Diese bezieht sich auf den Hochschulabschluss als unteilbare Formalqualifikation (Rn. 27).